Facharzt für

KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE

Tätigkeitsfelder

  • Familienrecht: Wenn das Gericht in Angelegenheiten des Familienrechts fachliche Beratung sucht, dann kann es ein Sachverständigengutachten mit einer definierten Fragestellung beauftragen. Es kann sich um Fragestellungen zum Sorgerecht oder Teilbereichen des Sorgerechts bei Konflikten zwischen den Eltern bezüglich des Lebensmittelpunktes oder des Umgangs bei getrennten Eltern handeln oder um Fragen des Sorgerechts bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls.

  • Unterbringung: Wenn Eltern die familiengerichtliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ihres minderjährigen Kindes beantragen, wird in der Regel ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten zur Frage der Notwendigkeit und von Alternativen in Auftrag gegeben. Eine freiheitsentziehende Maßnahme ist nur dann zu genehmigen, wenn sie die letzte Möglichkeit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung darstellt.

  • Opferentschädigung: Opfer eines Verbrechens können vom Staat Entschädigung zugesprochen bekommen, die die Folgen der Tat ausgleichen sollen. Um das Ausmaß einer psychischen Schädigung festzustellen, kann das Landesamt für soziale Dienste ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten in Auftrag geben. Für die Fälle, in denen eine Befragung der Betroffenen durch eine Frau angemessen erscheint, arbeite ich mit einer Psychologin zusammen.

  • Sozialrecht: Wenn es zwischen dem Sozialamt und Familien eine rechtliche Auseinandersetzung gibt um öffentliche Hilfen oder um die angemessene Feststellung einer Behinderung, so kann das Sozialgericht ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten in Auftrag geben.

  • Behindertenrecht: Durch eine Behinderung beeinträchtige Menschen erhalten vom Staat Unterstützung entsprechend dem Grad der Behinderung (GdB). Um diesen Grad der Behinderung festzustellen, wird gelegentlich ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten durch das Landesamt für soziale Dienste in Auftrag gegeben.